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Allgemeine Bedingungen zum Studienvertrag

1. Zulassungskriterien

Für die Aufnahme in einen Bachelorstudiengang werden folgende Schulabschlüsse alternativ vorausgesetzt:

  • Abitur
  • Fachhochschulreife
  • Sonderregelung gemäß § 63 Abs.5 HHG

Für die Aufnahme eines Masterstudiums ist ein einschlägiger FH-, Uni- oder BA-Abschluss Voraussetzung. 
Darüber hinaus muss ein Eignungstest an der Hochschule absolviert und bestanden werden. Der Teilnehmer muss berufstätig sein oder sich in Berufsausbildung befinden oder ein inschlägiges Praktikum über einen Monat je Semester über die Gesamt-Präsenzstudiendauer von 6 Semestern (Bachelor) bzw. 4 Semestern (Master) vorweisen können.

2. Widerruf des Studienvertrages

Der Teilnehmer kann innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Studienplatzbestätigung widerrufen. Ansprüche stehen der Hochschule in diesen Fällen nicht zu. Das vorstehende Widerrufsrecht gilt nicht für Personen, für welche die Studiengebühren direkt mit Firmen/Institutionen/Verbänden abgerechnet werden.

3. Rücktrittsrechte vor Beginn des Studiums bei Änderungen

Die Hochschule behält sich das Recht vor, bei zu geringer Teilnehmerzahl oder aus Gründen, die die Hochschule nicht zu vertreten hat, vor Beginn eines Studiengangs vom Vertrag zurückzutreten. Etwa bereits gezahlte Anmeldegebühren wird die Hochschule zurückerstatten. Weitere Schadensersatzansprüche des Teilnehmers gegen die Hochschule sind ausgeschlossen. Die Hochschule behält sich ferner vor, den angekündigten zeitlichen Beginn des Studiums zu ändern oder den Ort der Lehrveranstaltungen zu verlegen, falls dies aus organisatorischen Gründen notwendig wird. Der Teilnehmer kann innerhalb von zwei Wochen ab Datum der Änderungsmitteilung von dem Vertrag zurücktreten und Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren verlangen.

4. Fachlicher Inhalt des Studiums

Die Hochschule behält sich vor, die fachlichen Inhalte des Studiums zu ändern oder zu ergänzen, solange der angekündigte Abschluss erreicht werden kann. Der fachliche Inhalt richtet sich nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen.

5. Methodik und Medieneinsatz

Die Dozenten arbeiten mit verschiedenen Methoden, um die Studieninhalte pädagogisch sinnvoll und angemessen zu vermitteln. Die eingesetzten Methoden und Hilfsmittel sind z.B. Vorträge, Diskussionen, Einzel-, Gruppen- und Projektarbeit. Je nach Veranstaltung kommen Beamer, Overhead-Projektor, Flipcharts, Metaplantafeln, Videoanlagen oder PCs zum Einsatz. Außerdem stellt die Hochschule den Teilnehmern vorbereitete Arbeitsunterlagen zur Verfügung.

6. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

Die Gebühr versteht sich pro Teilnehmer. Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten trägt der Teilnehmer. Die Rechnungen der Hochschule sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug behält sich die Hochschule die Berechnung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe vor.
Der Teilnehmer ist nur dann berechtigt, fällige Forderungen zu mindern oder nicht zu zahlen, sofern die Hochschule die Begründung für Beanstandungen akzeptiert hat. Insbesondere berechtigen die nur teilweise Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder das Nichtbestehen von Leistungsnachweisen bzw. das Nichterreichen des Abschlusses nicht zu einer Minderung der Studiengebühren. Ferner ist das Ausbleiben erwarteter Zuschüsse Dritter zu den Studiengebühren kein berechtigter Grund für eine Zahlungsverweigerung.

7. Rücktritt und Kündigung nach Beginn des Studiums

Der Teilnehmer kann den Studienvertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats der Hochschule zugegangen, so ist nach Ablauf von 6 Monaten einschließlich des Kündigungsmonats der Studienvertrag beendet. Der Samstag/Sonnabend zählt als Werktag.
Die Hochschule kann nach Beginn des Studiums den Vertrag nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen. Insbesondere dann, wenn der Teilnehmer durch sein persönliches Verhalten (z.B. wiederholte Störung von Lehrveranstaltungen, Verstoß gegen vertragliche Pflichten, Abgabe unzutreffender Erklärungen bei Anmeldung, Zahlungsverzug fälliger Studiengebühren etc.) Anlass für eine solche Kündigung gibt. Die Hochschule hat im Falle einer solchen durch den Teilnehmer veranlassten Kündigung Anspruch auf die restlichen Studiengebühren wie zuvor beschrieben im Falle der Kündigung durch den Teilnehmer. Die Hochschule kann den Vertrag ferner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihr aus innerbetrieblichen oder sonstigen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung des Studiums nicht mehr möglich ist. Die Hochschule erstattet in diesem Falle die bereits gezahlten Studiengebühren an den Teilnehmer zurück zuzüglich derjenigen Kosten, die dem Teilnehmer nachweislich durch die Kündigung und vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehen. Die Hochschule haftet jedoch maximal bis zur Höhe der vollen Vergütung zuzüglich 20 %.

8. Garantien, Haftung und Schadenersatz

Die Hochschule übernimmt keine Garantie für den individuellen Erfolg des Teilnehmers an dem Studium, insbesondere nicht für das Erreichen des Abschlusses. Soweit das Studium ganz oder teilweise bei Dritten durchgeführt wird, haftet die Hochschule gegenüber dem Teilnehmer nicht für dort erlittene Körper-, Vermögens- oder Sachschäden, es sei denn, die Hochschule bzw. ihre Mitarbeiter oder Beauftragten trifft ein Verschulden an dem Schadensereignis. Für alle Schadensfälle, für die die Hochschule nach den gesetzlichen Bestimmungen einzutreten hat, ist ihre Haftung auf die Deckung durch ihre Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Hochschule unbeschränkt für den vorhersehbaren Schaden.

9. Copyright und Urheberschutz

Alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an den Veranstaltungsunterlagen oder von Teilen daraus sowie die der Übersetzung behalten wir uns vor. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Veranstaltungsunterlagen oder von Teilen daraus ist nur zum Zwecke des eigenen Studiums zulässig. In den Veranstaltungen der Hochschule wird Software eingesetzt, die durch Urheber- und Markenrechte geschützt ist. Diese Software darf weder kopiert noch in sonstiger maschinenlesbarer Form verarbeitet und nicht aus dem Veranstaltungsraum entfernt werden. Zum Schutz unserer Systeme dürfen Software und Dateien, die der Teilnehmer selbst mitbringt, nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Dozenten auf den Schulungsrechnern verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns Schadensersatzforderungen vor.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die geschuldete Studienleistung ist der von der Hochschule ausgewählte Veranstaltungsort; für die vom Teilnehmer geschuldete Vergütung ist Erfüllungsort Frankfurt/Main. Gerichtsstand (einschl. Mahnverfahren) ist Frankfurt/Main; bei Zahlungsklagen seitens der Hochschule nach deren Wahl auch der Wohnort des Teilnehmers.

 

Stand: August 2008

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